Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

für Gemeinden im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

Nach wie vor haben wir es mit einem dynamischen Infektionsgeschehen zu tun. Das fordert den Einzelnen, aber auch die Gemeinden heraus. An den verschiedensten Stellen werden Vorsichtsmaßnahmen ergriffen - zum Schutz und Wohle der Menschen. Auf dieser Seite stellen wir Informationen und Empfehlungen für die BFP-Gemeinden bereit.
Diese werden bei Bedarf aktualisiert.


Meldung vom: 26.11.2021

Neues Infektionsschutzgesetz - Regeln für die Gemeinde als Arbeitsplatz

Am 24. November ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Darin enthalten sind auch wichtige Regelungen, die das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz senken sollen. Der Zutritt zur "Arbeitsstätte" ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt - das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet.

Die Gemeinde als Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte (z. B. Gemeindebüro) zu kontrollieren. Diese Regelung gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit (also auch für Minijobber) für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten stattfinden. In diesem Fall muss der nicht geimpfte oder genesene hauptamtliche Mitarbeiter vor (!) etwaigen Begegnungen einem Vertreter der Gemeinde täglich einen negativen Testnachweis vorlegen.

Wichtig: Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Bei Geimpften oder Genesenen reicht es aus, deren Status einmalig abzufragen und zu dokumentieren. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Allerdings ist niemand verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Impfstatus zu offenbaren. Verweigert ein Arbeitnehmer dies, ist er zu täglichen Tests verpflichtet.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Das soll dabei helfen, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.

Gemeindeleitung sollten jetzt klären, wer in der Funktion des Arbeitgebers dort, wo nötig, die Nachweiskontrollen durchführt und die Dokumentation übernimmt. Auch sollte geprüft werden, ob die angestellten Mitarbeiter ihre Aufgaben im Homeoffice ausführen können.

Weitere Links:

 

 


Meldung vom: 25.11.2021

Bestimmungen der Bundesländer für Gottesdienste

[zuletzt aktualisiert am: 9.02.2022]

Die geschäftsführende Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben am 18. November 2021 einen neuen Beschluss zur Bekämpfung der Coronavirus Pandemie getroffen. Demnach gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Außerdem wird es weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben.

Für die Gemeinden im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden gibt es ein "Sicherheitskonzept für Gottesdienste und Kleingruppen z.Zt. von COVID-19", welches entsprechend der aktuellen Bestimmungen der Bundesländer vor Ort anzupassen ist. Dieses Konzept wird über die jeweiligen BFP-Regionalleiter gepflegt und weitergeben. Bitte bei dem zuständigen Regionalleiter nachfragen!

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass in Kirchen und Gemeinden weiterhin Gottesdienste und Zusammenkünfte möglich sind - wenn auch mit gewissen Einschränkungen (Hygienemaßnahmen, Abstandsregeln usw.).

Nachfolgend eine Übersicht mit Verlinkung zu den einzelnen Verordnungen - soweit bekannt:


Meldung vom: 25.03.2021

Ostergottesdienste 2021 - Erklärung des BFP-Vorstands

Bei den Beratungen von Bund und Länder am 23.04.2021 wurden die Religionsgemeinschaften gebeten, über Ostern auf Versammlungen zu verzichten. Dies hat der Vorstand des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden bei seiner gestrigen Sitzung zum Anlass genommen, um darüber intensiv zu beraten.

Nach ausführlicher Abwägung hat dieser sich für eine Empfehlung zur Durchführung von Präsenzgottesdiensten entschieden und die unten stehende Erklärung an seine Mitgliedsgemeinden versandt - insbesondere, da mit der Rücknahme der "Osterruhe" am 24.04.2021 die Ostergottesdienste nicht ausdrücklich erwähnt wurden.

 

"Gottesdienste zu Ostern sollen stattfinden können – nicht nur online." Das ist die einmütige Haltung des BFP-Vorstands, die er in seiner heutigen Sitzung formuliert hat. "Wo immer es möglich ist, sollen diese ein Zeichen der Hoffnung für unser Land geben. Das ist natürlich nur möglich, wenn die allseits bekannten Hygiene-Auflagen konsequent umgesetzt werden," erläutert Präses Johannes Justus die Haltung des Vorstands. Der Vorstand sieht keine Veranlassung, an den bewährten und in der Praxis seit Monaten erprobten und durchdachten Hygiene-Konzepten wegen des Osterfestes zu zweifeln. Kein Ostergottesdienst kann und wird in unseren Gemeinden mit weniger strenger Einhaltung stattfinden als an den üblichen Sonntagen.

Der Vorstand ermutigt daher die Gemeinden des BFP, unter Berücksichtigung der geltenden Schutzkonzepte, auch das wichtigste Fest der Christenheit in unseren Kirchen zu feiern und die Osterbotschaft zu verkündigen. Mit Ostern verbindet sich die zentrale christliche Botschaft schlechthin, die mehr erfordert als das Hören einer Online-Predigt. Im Zusammenkommen der Gläubigen, im gemeinsamen Gebet liegt eine enorme Bedeutung. Überall da, wo das machbar ist, sollte das auch möglich sein. Natürlich ist es den Gemeinden freigestellt, mit Hinblick auf lokale Erfordernisse anders zu entscheiden und auf Präsenzangebote zu verzichten. Kreative Angebote, die das Ostergeschehen beispielsweise für Kinder begreifbar machen, können eine gute Ergänzung an den Ostertagen sein, wenn sie gemäß den geltenden Auflagen durchgeführt werden können.

"Die Politiker brauchen in dieser Zeit besonders unser Gebet", ermutigt der Präses mit Blick auf den massiven Druck, der auf den Verantwortlichen liegt. Umso mehr wertschätzen wir die Haltung von Frau Bundeskanzlerin Merkel, die die Größe hat, Kritik aus der Gesellschaft ernst zu nehmen und einige der Beschlüsse von Montag zu korrigieren.

Präses Johannes Justus
(im Auftrag des Vorstandes des BFP)


Meldung vom: 11.01.2021

Rundschreiben des BFP in Bezug auf die verschärften Lockdown-Regelungen (gültig ab 11.01.2021)

Auszug aus dem Rundschreiben

"Die jüngsten am heutigen Montag in Kraft tretenden Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin, aber auch aktuelle Medienberichte über freikirchliche Gemeinden, die ins Kreuzfeuer der Kritik geraten sind, nehmen wir zum Anlass, um euch wiederum eine kleine Orientierung zukommen zu lassen. Wir nehmen wahr, dass die Stimmung in der Öffentlichkeit über den Umgang in den „Freikirchen“ mit der Corona-Pandemie sehr angespannt ist.

Das Recht, Gottesdienst (mit klarem Hygienekonzept) zu feiern, ist nach wie vor unangetastet, dafür sind wir dankbar. Allerdings ist immer die Frage, ob das, was möglich ist in der aktuellen Situation auch sinnvoll und hilfreich ist. Zunächst. Unser Auftrag ist auch in diesen Tagen ungebrochen. Wir sind berufen, das Wort Gottes zu verkündigen, Gemeinde zu bauen, Menschen zu ermutigen, ermahnen und zu trösten. Christen können und sollen gerade in dieser Phase Leuchttürme der Hoffnung und der Zuversicht sein. Dazu möchten wir euch wiederum ermutigen, auch wenn es herausfordernd und schwierig zu sein scheint. Wir sind begeistert zu sehen, wie kreativ und innovativ viele unserer Gemeinden sind. Gleichzeitig möchten wir euch auch dringend bitten zu prüfen, was in dieser Phase des Lockdowns bis mindesten zum 31.01.21 im Gemeindeleben sinnvoll und verantwortbar ist."

Der komplette Text ist der unten stehenden PDF zu entnehmen


Meldung vom: 30.10.2020

Aktuelle Empfehlungen in Bezug auf Gottesdienste im November 2020

Der Vorstand des BFP hat in einem Empfehlungsschreiben an seine Mitgliedsgemeinden zu der Durchführung von Gottesdiensten Folgendes aufgeführt. Dabei wurde zugleich daraufhingewiesen, in Eigenverantwortung zu prüfen, was im Rahmen der lokalen Situation umsetzbar ist und was nicht.

  • Laut ausdrücklicher Aussage unserer Bundeskanzlerin, Frau Dr. Merkel, in der Pressekonferenz vom 28.10.2020 [1] ist die Durchführung von Gottesdiensten nicht eingeschränkt. Sie ergänzt das durch den dringenden Hinweis auf die Beachtung der Hygienemaßnahmen. Ministerpräsident Söder weist in derselben Pressekonferenz kurz darauf auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung von Gottesdiensten und Religionsfreiheit hin.
  • Deswegen sehen wir auch unter den aktuellen Umständen Präsenz-Gottesdienste als einen gangbaren Weg, der – wenn er sorgfältig beschritten wird – offensteht. Für diesen Weg ist die oben beschriebene Einmütigkeit der Gemeindeleitung eine wichtige Grundlage. Wir stellen fest, dass das Zusammenkommen der Gemeinde nicht durch Online-Angebote allein zu ersetzen ist! Manche Geschwister brauchen einfach Ermutigung, ihre Angst zu überwinden und die Gemeinschaft mit der Gemeinde zu suchen.
  • Gleichzeitig weisen wir eindringlich darauf hin, die einschlägigen Schutzkonzepte zu beachten, zu überprüfen und umzusetzen, wie es auch unsere Bundeskanzlerin am Mittwoch betont hat.
  • Hierzu geben wir euch folgende Leitgedanken und Empfehlungen mit:
    • Wir empfehlen bei der Durchführung von Gottesdiensten viel Umsicht & Sorgfalt walten zu lassen. Dies betonen wir derzeit besonders!
    • Die Grundlinien unseres Schutzkonzeptes vom 01.05.2020 und den zwischenzeitlichen Updates gelten weiterhin.
    • Die Regelungen der Bundesländer und ggf. kommunale Auflagen sind unbedingt zu beachten (z.B. nur 20% der normalen Raumkapazität füllen)!
    • Bitte Abstandsregeln beachten!
    • Mund-Nasen-Bedeckung während des ganzen Aufenthalts im Gottesdienst/Gemeindehaus tragen, auch beim Gesang! Ggf. Sonderregelungen der Länder beachten!
    • Gottesdienstlänge begrenzen, Anzahl der Lieder ggf. reduzieren!
  • Gottesdienstbesucher namentlich mit Kontaktmöglichkeit erfassen, dokumentieren! Datenschutz beachten (Löschfrist: 4 Wochen)!

 

[1] https://www.youtube.com/watch?v=HrHsoIrlqB8 ab Minute 26:30


Meldung vom: 09.06.2020

Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG

Das Bundeskanbinett hat einen Gesetzesentwurf (Corona Soforthilfegesetz-Entwurf des 06.05.2020) vorgelegt, der u. a. die Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum 31.12.2022, Beginn ab 01.01.2023 in Aussicht stellt.

Weitere Einzelheiten können der unten stehenden PDF entnommen werden.


Meldung vom: 05.05.2020

Durchführung von Mitgliedersammlungen

In der Regel ist die Anwesenheit der Mitglieder (räumliche Zusammenkunft) für die Gemeindestunde/Mitgliederversammlung erforderlich. Ausnahmen wie z. B. Abstimmung in einer Videokonferenz waren bisher nur möglich, wenn diese in der Satzung aufgeführt sind. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (siehe PDF weiter unten) ist es nun möglich,  elektronische oder virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen zu können - auch ohne, dass es ausdrücklich in der Satzung festgelegt ist. Diese Ausnahmen gelten bis zum 31.12.2021.

Um solch ein Verfahren nutzen zu können, müssen alle Mitglieder beteiligt (befragt) werden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Erst mit Erreichen dieser Stimmenanzahl (Quorum) können die Ja-, Nein- oder enthaltenen Stimmen entsprechend ausgewertet werden.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der „virtuellen Mitgliedersammlung“ ist weiter die „satzungsmäßige Einladungsfrist“ zu beachten. Die Tagesordnung muss - wie bisher auch - erstellt und den Mitgliedern bei der Einladung mitgeteilt werden. Ebenso gelten die Vorgaben für die Protokollierung wie bisher auch.

Zur technischen Umsetzung macht das Gesetz keine Vorgaben, sodass alle Verfahren zulässig sind, bei denen sich die Mitglieder in Wort- oder Textform beteiligen können. Für die bloße Beschlussfassung ohne Diskussion ist es z. B. möglich, mittels (geschützter) Umfrage nur die Stimmen abzufragen. Die Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit sind dabei natürlich zu beachten.


Meldung vom: 30.04.2020

Bestimmungen der Bundesländer zu Gottesdienste ab Mai

Einige Bundesländer haben bereits Anordnungen zu der Durchführung von Gottesdienste getroffen und welche Maßnahmen bzw.  Auflagen damit verbunden sind. Hier eine Übersicht mit Verlinkung zu den einzelnen Texten - soweit bekannt:

Die Evangelische Nachrichtenagentur idea hat einen Überblick online gestellt, was ab wann wo erlaubt ist - www.idea.de (Stand: 30.04.2020)


Meldung vom: 23.04.2020

Gottesdienste - Lockerungen von Beschränkungen

Einige Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind in diesen Tagen gelockert worden. Allerdings gelten Abstandsppflicht und Kontaktverbot weiterhin. Das Bundeskabinett hat kürzlich u. a. mit Vertretern der Kirchen diskutiert, wie Gottesdienste zu ermöglichen sind. Es verdichten sich die Zeichen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 3. Mai Gottesdienste wieder möglich sein könnten. Der Rahmen könnte sein:

  • Maximal 50 Teilnehmer gleichzeitig in einer Veranstaltung
  • Maskenpflicht
  • Mindestabstände von 1,5 m, besser 2 m (insbesondere vor und nach dem Gottesdienst)
  • Mßnahmen zur Desinfektion u. Möglichkeit zur Handhygiene
  • evtl. ohne Lobpreis (für die Fachleute stellt besonders das Singen eine Schwierigkeit dar, weil beim Singen besonders massiv Aerosole entstehen)

Die  Aufhebung der jeweiligen Beschränkungen bzw. das Festlegen des Rahmens liegen bei den jeweiligen Bundesländern bzw. örtlichen Behörden. Bitte informiert euch bei den für euch zuständigen Stellen und beachtet - wie bisher - die Auflagen und Anordnungen zu den Versammlungen.

Wir danken für das Verständnis, dass wir aktuell keine genaueren Angaben für die unterschiedlichen Ortsgemeinden an dieser Stelle machen können.


Meldung vom: 23.04.2020

Verlängerung der Genehmigung von Livestreams / Impressum bei Social Media

Von der "Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und Medien" liegt eine "Verlängerung der Übertragungsgenehmigung von religiösen Angeboten" vor. Diese Genehmigung gilt zunächst befristet bis zum 31.05.2020 (Details siehe PDF am Ende dieses Beitrags). Ausdrücklich gilt diese für alle BFP-Gemeinden, die wir an die LPR über das Registrierungsformular gemeldet haben und zwar bundesweit, nicht nur in Hessen. Bitte beachtet, dass eine Rundfunklizenz nur dann benötigt wird, wenn es sich um "Livestreaming" handelt, d. h. der "Sender" bestimmt den Beginn einer Sendung und nicht der Empfänger, wie das z. B. beim klassischen Fernsehen der Fall ist. Aufzeichnungen, die auf YouTube bereitgestellt werden gehören nicht dazu. Für den Auftritt der Gemeinde bei den verschiedenen Social-Media-Plattformen sollte ihr keine privaten Seiten oder Kanäle nutzen, damit die Gemeinde erkennbar ist und die Rahmenvertragslage eindeutig ist. Tipp: Fügt die Abkürzung "BFP" in den Namen ein - dass stärkt das gemeinsame auftreten. Also z. B. "FCG Musterhausen - BFP".

Wichtig ist auch, dass ihr bei YouTube in der Kanalinfo oder auch bei Facebook, Instagram usw. als Link euer Impressum einfügt und auf die Datenschutzbestimmungen eurer Webseite verlinkt. Hier die Beschreibung einer Impressumsverlinkung auf YouTube: www.it-recht-kanzlei.de

Hilfreich ist bei YouTube auch, wenn ihr auf den GEMA-Rahmenvertrag hinweist. Das kann mit folgendem Text geschehen:
"Als Teil des Bundes Freikirchlichlicher Pfingstgemeinden (BFP) sind die Ansprüche zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstlichen Veranstaltungen durch den Gesamtvertrag (122 349 1700) des BFP mit der GEMA abgegolten."


Meldung vom: 27.03.2020

CCLI-Lizenz zum Einblenden von Liedtexten - Livestreams

CCLI bietet seit kurzem eine zusätzliche Lizenz an, mit der es möglich ist, Liedtexte beim Streaming von Gottesdiensten einzublenden. Gemeinden können diese Lizenz in Ergänzung ihrer regulären CCLI-Liedlizenz erwerben. Der Preis richtet sich nach der durchschnittlichen Gottesdienstbesucherzahl, die der regulären Lizenz zugrundliegt. Gemeinden, die z. B. normalerweise (außerhalb der Corona-Krise) zwischen 100 und 249 Gottesdienstbesucher haben, zahlen knapp 90 Euro pro Jahr zusätzlich.

Informationen dazu hat CLLI hier bereit gestellt: de.ccli.com
(Preisübersicht am Ende der Seite).


Meldung vom: 27.03.2020

Informationen für den Bereich "Finanzen"

DIe Schatzmeister des BFP, Daniel Dallmann, und der Volksmission eC, Dirk Glaser, haben Informationen für den Bereich Finanzen in der Corona-Krise für die Finanzverantwortlichen und Leitungen der BFP-Gemeinden zusammengestellt. Folgende Themen werden behandelt:

  • Kurzarbeitergeld
  • Quarantäne
  • Soforthilfe
  • Stundung von Umsatzsteuer
  • Tilgungsaussetzung und Stundung von Mietzahlungen
  • Corana Hilfe: Kredite für Unternehmen

Die PDF kann im nachfolgenden Downloadbereich heruntergeladen werden.


Meldung vom: 24.03.2020

Anzahl der Personen bei Aufnahmen für Livestreams

Um die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu verstärken, gilt in Deutschland ein zunächst auf 14 Tage befristetes Kontaktverbot. Das bedeutet, dass "Menschenansammlungen" von mehr als zwei Personen nicht  zulässig sind. Ausgenommen sind zum Beispiel Familien bzw. Personen, die in einem Haushalt zusammenleben. Das stellt natürlich die Gemeindearbeit vor weiteren Herausfordungen u. a. bei der Aufzeichnung für den Gottesdienst-Livestreams.

Einzelne Bundesländer haben schon darauf reagiert. So hat z. B. das Bundesland "Baden-Württemberg" eine "Verordnung zu Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen" erlassen, in der als Ausnahme "Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung" zulässig sind (www.baden-wuerttemberg.de).

Auch der Freistaat Sachsen hat auf seiner Webseite erklärt, dass "Gottesdienste, Andachten o.ä. … im Radio, TV oder online übertragen werden [dürfen], soweit nur die unbedingt notwendigen Personen … sowie das Technikpersonal mitwirken und dabei auf die Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes von 1,5 Metern und der Hygieneregeln geachtet wird." (www.coronavirus.sachsen.de - am Ende der Seite)

Bitte erkundigt euch bei den für euch zuständigen Behörden, welche Ausnahmen für euch zulässig sind und haltet die Hygienevorschriften und entsprechende Abstände zueinander ein.

(akualisiert am: 30.03.2020)


Meldung vom: 21.03.2020

Rundfunklizenz für Gottesdienst-Streaming

Wir haben gestern für alle dem BFP angeschlossenen Gemeinden pauschal das Streaming von Gottesdiensten bei den Landesmedienanstalten angezeigt und dafür heute eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (gültig derzeit bis 19.April 2020) bekommen (siehe Dokumente zum Download). Wer derzeit Livestream macht, möge sich bitte umgehend bei uns registrieren, da wir als Bund die partizipierenden Gemeinden melden müssen. Danke!

Hier könnt ihr euch eintragen: Registrierungsformular

(akualisiert am: 30.03.2020)


Meldung vom: 20.03.2020

Empfehlungen zum Livestreaming

Zur Anzahl der Personen, die bei der Aufnahme im Raum sein darf, gibt es unterschiedliche Ansichten und Aussagen. Das liegt vor allem daran, dass die zuständigen Behörden (Landkreisen bzw. Gesundheitsämtern) die Situation vor Ort unterschiedlich bewerten. Bitte informiert euch bei den für euch zuständigen Stellen.

Die grundsätzliche Empfehlung des BFP ist, die Zahl der Beteiligten bei den Aufnahmen in einem Raum so niedrig wie möglich zu halten – 5 bis 6 Personen, kein "Publikum" – und für genügend Abstand zu anderen Personen und gute Belüftung zu sorgen.

In der Mitteilung der GEMA vom 20.03.2020 ist folgender Hinweis zu den Abrechnungen zu lesen: "Für Lizenznehmer ruhen […] alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020." Das ist für die Gemeinden interessant, die eigene Regelungen/Verträge mit der GEMA haben - z. B. für die Beschallung der Räume nach Ende des Gottesdienstes mit Musik.

Übersicht von Gemeinden (als Anregung zur Umsetzung)

Weitere hilfreiche Links

(geändert am: 21.03.2020)


Meldung vom: 19.03.2020

Aufruf zum Gebet

In der sich immer schneller ausbreitenden Corona-Pandemie ist jede und jeder von uns in der Pflicht, verantwortungsvoll zu handeln. Das Gebot der Stunde ist neben dem Einhalten von Hygiene-Vorschriften (gründliches Händewaschen, Niesen in die Armbeuge oder Taschentuch, Händeschütteln/Umarmungen vermeiden) vor allem das öffentliche Leben einzuschränken. "Wo immer es möglich ist, ist auf soziale Kontakte zu verzichten!" so unsere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel.

Das Ziel dieser Einschränkung ist, eine exponentielle Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, damit die Kapazität unseres Gesundheitssystems nicht überlastet wird. Und hier sind wir alle gefragt mitzuwirken, wir als Einzelne und besonders wir als gesamte Kirche! Ein Pastor formulierte dies wie folgt dieser Tagen: "Wir als Kirche sollten in dieser Zeit ein Teil der Lösung sein und nicht ein Teil des Problems!"

Zuerst tun wir das Beste, was wir tun können - wir beten!

Beten wollen wir gemeindeübergreifend als ganze Kirche in diesen Tagen ganz besonders tun. Dazu wollen wir dir drei Möglichkeiten vorstellen und ermutigen dich, mindestens zwei dieser Maßnahmen mit deiner Kirche zu teilen und Menschen zum Gebet zu bewegen. Wir sind motiviert durch die Zusage aus Jakobus 5,16: "Das Gebet eines gerechten Menschen hat große Macht und kann viel bewirken."

Drei Möglichkeiten des Gebets

  1. Wir beten sonntags in unseren Onlinegottesdiensten. Wir beten, in oder nach der Predigt, mit unseren Zuschauern für die Betroffenen, die Regierung, das Gesundheitssystem und alle Hilfsprojekte.
  2. Wir treffen uns als Gemeinden über Onlinestreamings zum, Gebet unter der Woche, (Instgramm live, Facebooklive o.ä.).
  3. Wir laden unsere Kirchen ein, an dem "20:20 Gebet" teilzunehmen, das von der weltweiten evangelischen Allianz ins Leben gerufen wurde und mit tausenden von Christen weltweit zu beten (www.ead.de/corona-virus-covid-19 ).

Meldung vom: 17.03.2020

Gottesdienste bis auf Weiteres verboten!

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 verschärfte Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Raum vereinbart. Das betrifft u. a. auch Zusammenkünfte in den Gemeinden (Gottesdienste, Gebetstreffen usw.), diese sind verboten. Damit soll der auch in Deutschland stetig ansteigenden Zahl der Infektionen durch Corona Rechnung getragen werden. Der Wunsch nach Austausch und Gemeinschaft innerhalb der Gemeinde ist verständlich, aber jetzt gilt es, zum Wohle der anderen zu handeln, die sozialen Kontaktstellen auf ein Minimum zu begrenzen und räumliche Distanz zwischen Menschen zu bekommen, um die Ausbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus zu verlangsamen.

Um den Kontakt untereinander trotzdem zu halten, bieten sich Telefon- oder Videoanrufe an. Auch eine mutmachende Nachricht per E-Mail oder Messengerdienste ist ein gutes Signal.


Meldung vom: 13.03.2020

Gottesdienste durchführen? Unsere Empfehlung

Aufgrund der unterschiedlichen regionalen Situationen sowie der ständig fortschreitenden Entwicklung können wir weder eine konkrete einheitliche Vorgehensweise für unseren Bund empfehlen noch Zahlen nennen, an denen unsere Gemeinden sich orientieren können. Mancherorts sind beispielsweise Großveranstaltungen über Tausend untersagt, anderorts sind Veranstaltungen bereits ab 50 Personen anzumelden. So haben sich bereits einige Gemeinden unseres Bundes zur Absage ihrer Gottesdienste entschlossen – sowohl größere, als auch kleinere. Vorsorglich hat das Theologische Seminar Erzhausen die sich zur Zeit im Praktikum befindenden Studenten darüber informiert, dass der Semesterstart auf den 20.04.2020 verschoben wird.

Aus diesem Grund empfehlen wir den folgenden Rahmen für unsere Bundesgemeinden:

  • Bitte informiert euch regelmäßig (täglich) bei den zuständigen Landkreisen bzw. Gesundheitsämtern über die aktuelle Entwicklung mit den entsprechenden Empfehlungen oder sogar Verfügungen die rechtlich bindend sind und leistet diesen Folge.
  • Ergreift notwendige und empfohlene Schutzmaßnahmen und informiert eure Gemeinden, falls noch nicht geschehen.
  • Entscheidet als Gemeindevorstand, in welcher Form Gottesdienste weiterhin stattfinden sollen. Bietet Alternativen an, wie beispielsweise Gottesdienste in kleineren Gruppen bzw. Live-Übertragung ins Internet. Hier können keinere Gemeinden gerne auch Streamingangebote vonanderen übernehmen. Eine gute Übersicht bietet folgende Homepage https://www.kirchenland.com/livestreams
  • Behaltet die Entwicklung im Auge und seid mutig, wenn eine kurzfristige Reaktion notwendig sein sollte.

(akualisiert am: 17.03.2020)


Meldung vom: 13.03.2020

Livestreaming von Gottesdiensten

Eine häufig nachgefragte Option in den letzten Tagen ist das Livestreaming von Gottesdiensten, was möglich ist, aber rechtlich abzuwägen ist.
Wichtig: Die nachfolgende Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die Beratung durch einen Medienanwalt oder die entsprechende behördliche Stelle.

Livestreaming und Musik (GEMA u. CCLI)

Der BFP hat einen Rahmenvertrag mit GEMA und CLLI für seine Gemeinden abgeschlossen. Dieser deckt die Verwendung von Musik im gottesdienstlichen Geschehen ab (GEMA) bzw. die Nutzung der Liedtexte (CCLI).

  • Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Dies gilt auch analog auch für Gottesdienstübertragungen auf Facebook oder Instagram. Für den "direkten" Livestream auf der eigene Gemeindewebseite gilt der GEMA-Rahmenvertrag leider nicht. Hier kann aber die entsprechende Videoplattform einbettet werden.
  • WICHTIG: Bei Veröffentlichungen im Internet werden ggf. auch andere Rechte berührt, wie das Recht am Bild der gezeigten Personen (Aufnahmehinweis im Eingang der Gemeinderäume) oder auch die Einblendungen von Bilder oder Clips, die dafür rechtlich geeignet sein müssen (entsprechende Lizenz).
  • ACHTUNG: Der Rahmenvertrag mit CCLI beinhaltet KEINE Einblendung von Liedtexte im Internet bzw. Livestream. Das bedeutet, dass vor (!) dem Livestreaming die jeweiligen Verwalter bzw. Verlage zu kontaktieren sind, wenn denn Liedtexte eingeblendet werden sollen oder durch die Kameraaufnahme sichtbar wären.
    CCLI bietet inzwischen eine Streaming-Lizenz an (siehe auch Beitrag vom 27.03.2020 weiter oben auf dieser Seite): de.ccli.com

Livestreaming und Rundfunklizenz

Wer Inhalte verbreitet, braucht unter Umständen eine Rundfunklizenz. Dafür zuständig sind nach dem Staatsrundfunkvertrag die Medienanstalten der Bundesländer. Ihre gemeinsame Geschäftstelle in Berlin hat eine Checkliste herausgegeben, ab wann man eine Lizenz beantragen und bezahlen muss. Sie kostet zwischen 100 und 10.000 EUR, die einmalig zu entrichten sind; die Beantragung dauert allerdings meist etlich Monate.

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen handelt es sich beim Livestreaming um Rundfunk, wenn ein Angebot zeitgleich entlang eines Sendeplans verbreitet und journalistisch-redaktionell gestaltet wird. Dafür gelten vier Kriterien für die Beurteilung:

  1. Eine lineare Verbreitung: „Live bedeutet dem Grunde nach, dass der Sender den Beginn einer Sendung bestimmt und nicht der Empfänger, so wie dies beim klassischen Fernsehen der Fall ist. Beginnt eine lineare Sendung beispielsweise um 19.00 Uhr, hat ein Zuschauer, der um 19.20 Uhr zuschaltet, nicht mehr die Möglichkeit die ersten 20 Minuten des Streams nachzuholen.“ (NRW Medienanstalt). Das trifft bei live gestreamten Gottesdiensten zu! Lösung: Gottesdienst nicht live, sondern On-Demand zum anklicken auf die Plattform einstellen.
  2. Mehr als 500 Zuschauer: Das trifft auf frei gestreamte Gottesdienste z. B. auf YouTube zu (um der GEMA gerecht zu werden), weil theoretisch unbegrenzt viele daran teilnehmen können, wenn der Zugang nicht beschränkt ist. Lösung: Einen beschränkten Zugang oder Link einrichten, der auf 500 beschränkt ist.
  3. Redaktionelle Gestaltung: Das ist erfüllt, wenn mehrere Kameras im Einsatz sind, zwischen denen die Regie hin- und herschaltet oder gezoomt wird, oder wenn Kommentare oder Interviews Bestandteil der Aufzeichnung sind. Lösung: Nur eine Kamera nutzen, die feststeht und das Geschehen abfilmt.
  4. Vorliegender Sendeplan oder Regelmäßigkeit: Wer den Gottesdienst regelmäßig streamt, das wiederholt und nicht nur für eine Testphase oder jetzt während der Pandemie streamt, braucht eine Rundfunklizenz. Lösung: Das Streaming des Gottesdienstes nur sporaisch und zu Testzwecken anbieten.

Praxistipp für den Gottesdienst

Die derzeitige Situation in unserem Land ist eine Chance, unsere Grenzen und Möglichkeiten für die Verkündigung des Evangelium von Jesus Christus auszuweiten. Für die Nutzung von Livestreaming hier noch eine Tipps:

  • Probiert das Streaming grundsätzlich aus und legt als Gemeinde  einen YouTube-Kanal o. ä. an.
  • Investiert mit Augenmaß in eine entsprechende Technik und Infrastruktur (Kamera, Ton, Internetanschluss …). Holt euch dazu Unterstützung von medienaffinen Leuten aus der anderen Gemeinde.
  • Sorgt für eine gute Ausleuchtung, guten Ton und eine gute Präsenz und Sprache vor der Kamera
  • Eine feststehend Kamera, die den Gottesdienst ohne Zooming oder Schwenk aufnimmt/streamt, reicht vollkommen.
  • Eine Bitte an die, die vor der Kamera stehen:  das Reden üben, Teile (testweise) aufnehmen und mit anderen zusammen kritisch sichten.

(akualisiert am: 02.05.2020)


Meldung vom: 06.03.2020

Umgang bei Veranstaltungen

Wir sind uns der Gefahr der Ansteckung bewusst und wollen deshalb die Empfehlungen des Gesundheitsministeriums (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)) und des Robert-Koch-Institutes befolgen und uns selbst und andere schützen.

Helfen kann dabei die Beachtung folgender Schutzvorkehrungen:

  • auf Umarmungen und Händeschütteln zu verzichten
  • regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife
  • Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch

Sollte sich jemand in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten wie China, Asien oder Italien aufgehalten oder Kontakt zu Personen gehabt haben, die in dieser Zeit dort waren, ist Abklärung mit dem Hausarzt (telefonisch) sehr zu empfehlen. Ebenso bei Krankheitssymptomen wie Husten, Schnupfen, Halsschmerzen und Fieber.

Wir wollen verantwortungsbewusst für uns und andere mit dieser Situation umgehen und danken euch im Voraus für die Beachtung und Einhaltung dieser Schutzvorkehrungen.